LSG Niedersachsen-Bremen bejaht Anspruch auf Mutterschaftsgeld während Elterngeldbezugs für erstes Kind

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann durch eine Reihe von "Erhaltungstatbeständen" aufrechterhalten werden. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Fall einer Frau entschieden, die zunächst Arbeitslosengeld und dann Mutterschaftsgeld für ihr erstes Kind bezogen hatte und bei der die Mutterschutzfrist für ihr zweites Kind in eine Zeit fiel, in der sie noch Elterngeld für ihr erstes Kind bekam. Hier bestehe ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, so das LSG (Urteil vom 17.12.2019, Az.: L 16 KR 191/18, BeckRS 2019, 34025).

Zeit ersten Elterngeldes und Mutterschutz für zweites Kind fielen zusammen

Geklagt hatte eine 1981 geborene Mutter, die bis Ende 2015 befristet beschäftigt war. Während ihrer ersten Schwangerschaft lief der Zeitvertrag aus. Sie bezog für drei Wochen Arbeitslosengeld, danach Mutterschaftsgeld und zuletzt bis März 2017 Elterngeld. Sie wurde erneut schwanger und noch in der Zeit des ersten Elterngeldes begann die Mutterschutzfrist für das zweite Kind.

Krankenkasse lehnte neuen Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab

Ihre Krankenkasse lehnte die Zahlung weiteren Mutterschaftsgeldes ab. Zur Begründung verwies sie auf ein älteres Urteil des Bundessozialgerichts. Das Arbeitsverhältnis der Frau sei bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet gewesen und sie sei lediglich durch den Elterngeldbezug beitragsfrei versichert gewesen. In solchen Fällen bestehe kein neuer Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Mutter berief sich auf Pflichtversicherungsstatus als Arbeitslose

Dem hielt die Frau entgegen, dass sie zumindest ihren Pflichtversicherungsstatus als Arbeitslose aufrechterhalten habe. Hätte die zweite Schwangerschaft nur wenig später begonnen, so wäre sie erneut arbeitslos gewesen. Dass die zweite Schutzfrist rein zufällig in die erste Elterngeldzeit falle, könne daran nichts ändern.

LSG verweist auf Kette nahtloser Erhaltungstatbestände und bejaht Anspruch

Das LSG hat die Krankenkasse zur Zahlung verurteilt. Es hat darauf verwiesen, dass der vollwertige Versicherungsstatus als Arbeitslose durch eine Kette von nahtlosen Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten wurde. Denn die Frau habe sich – anders als im Leiturteil des BSG – nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst beziehungsweise ihre Beziehung zum Erwerbsleben abgebrochen. Es sei gerade nicht erforderlich, zunächst das erste Elterngeld auslaufen zu lassen und sich vor der zweiten Schutzfrist kurzzeitig arbeitslos zu melden.

Revision zugelassen

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2019 - L 16 KR 191/18

Redaktion beck-aktuell, 20. Januar 2020.