Dient ein Assistenzhund der sozialen Teilhabe eines behinderten Menschen, kann er als Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation nach § 84 SBG IX sein. Die Teilhabeleistung erstrecke sich dabei auch auf die "Instandhaltung" – und damit auf das Futter sowie die Hundeversicherung, sagt das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER).
Eine Frau mit PTBS, Depressionen und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung ließ sich zur Unterstützung im Alltag einen Emotional Support Dog ("ESD-Hund") ausbilden, der seit März 2025 auch als Assistenzhund nach dem BGG anerkannt worden war. Die Hündin selbst leide jedoch an einer Darmerkrankung, teilte die Frau mit, wodurch sie nur hypoallergenes Futter zu sich nehmen könne. Die monatlichen Kosten für Futter und Versicherung: Knapp 120 Euro.
Die voll erwerbsgeminderte Frau beantragte daraufhin im Rahmen ihrer Grundsicherung auch eine Berücksichtigung ihrer Hündin. Der Leistungsträger stellte sich jedoch quer: Weder ein abweichender Regelbedarf noch ein Anspruch auf soziale Teilhabe stehe ihr zu. Für letztere müsse der Hund ein "Hilfsmittel" der sozialen Teilhabe im Sinne des SGB IX sein. Dagegen wandte sich die Hundehalterin im einstweiligen Rechtsschutz vor dem LSG Niedersachsen-Bremen und errang einen Teilerfolg. Bis die Notwendigkeit des teuren Premium-Futters geklärt ist, steht ihr nun zumindest eine monatliche Zuzahlung von 65 Euro zu.
Kein Regelbedarf für Assistenzhündin
Den Antrag auf eine Erhöhung der Sozialhilfe habe die Behörde zunächst zurecht abgelehnt. Die Kosten für Haustiere würden bei der Ermittlung der Regelbedarfsstufen zwar grundsätzlich erfasst. Für die Sicherung des Existenzminimums seien sie vom Gesetzgeber allerdings nicht als notwendig anerkannt worden.
Zwar könne ein Mehrbedarf im Einzelfall nach § 42 Nr. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 10 SGB XII Berücksichtigung finden – die Vorschrift sei aber vor allem auf einmalige Bedarfe zugeschnitten. Ein wiederkehrender bzw. laufender Bedarf wie die Unterhaltung einer Assistenzhündin würden darauf nicht passen. Auch eine "atypische Bedarfslage" nach § 74 SGB XII– wonach "Sonderbedarf" ausgeglichen werden könne – liege hier nicht vor. Ein solcher komme nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Posten nicht bereits anderweitig durch die Sozialhilfe berücksichtigt werde. Auch wenn Haustierkosten nicht zur Sicherung des Existenzminimums als notwendig anerkannt seien, fielen sie grundsätzlich in eine berücksichtigte Kategorie.
Wenn das Hilfsmittel bellen kann
Sehr wohl könne die Hundebesitzerin ihren Anspruch jedoch auf die Teilhabeleistungen des SGB IX stützen. Diese seien gerade dafür gedacht, Behinderungen auszugleichen bzw. ihre Folgen im Alltag zu mildern. Und zu diesem Zweck sei die Assistenzhündin – entgegen der Ansicht des Leistungsträgers – gerade ein Hilfsmittel im rechtlichen Sinne (§ 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX). Dabei gehe es nicht nur um die medizinische Habilitation, sondern um die gesamte Alltagsbewältigung. Hilfsmittel im Sinne des SGB IX stellen dabei den Kontakt zwischen Behinderten und ihrer Umwelt her und fördern insgesamt den Umgang mit nichtbehinderten Menschen. Ein solches Hilfsmittel könne auch ein auf den individuellen Bedarf eines behinderten Menschen ausgebildeter Hund sein.
In diesem Fall sei mehrfach ärztlich belegt worden, dass die Hündin eine wichtige Rolle im täglichen Leben der Betroffenen spiele. So gebe sie bei Besuch in der Wohnung eine gewisse Sicherheit, indem sie aus der Distanz beobachte, sich auf Kommando zwischen die Beine der Betroffenen oder beim sogenannten "Blocken" zwischen die Halterin und eine andere Person setzen könne. Unter anderem helfe sie auch bei Panik- und Migräneattacken durch Kontaktliegen, bei Dissoziationen durch Lecken und Pfoten geben. Außerdem könne die Hündin sie durch Menschenmengen führen. Damit unterscheide sie sich wesentlich von einem gewöhnlichen Haustier und sei in rechtlicher Hinsicht eher als "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" und schließlich als Hilfsmittel im Sinne des SGB IX einzuordnen.
Instandhaltung mit Premium-Futter
Zu Leistungen für Hilfsmittel gehöre überdies auch die notwendige "Instandhaltung" jener. Im Falle der Assistenzhündin entfielen diese "Betriebskosten" gerade auf das monatliche Hundefutter (113,37 Euro) sowie die Hundehaftpflichtversicherung (4,99 Euro).
Der Leistungsträger hatte hier eingewandt, die Halterin habe sich gerade einen Hund mit einer Darmerkrankung ausgesucht – die Mehrkosten für Futter könne ihm daher nicht aufgebürdet werden. Der 8. Senat sah das nun anders: Es gehe gerade um den Erhalt des "konkreten Hilfsmittels" (der Hündin) innerhalb der konkreten Mensch-Assistenzhundgemeinschaft. Es sei schon zweifelhaft, in diesem Kontext überhaupt von einem "fehlerhaften" Hilfsmittel auszugehen. Die rehabilitive Funktion der Hündin sei davon jedenfalls unabhängig.
Dem Leistungsträger sei aber immerhin beizugeben, dass die tatsächliche Notwendigkeit der erhöhten Futterkosten noch nicht endgültig geklärt sei. Darüber müsse im Hauptsacheverfahren befunden werden. Bis dahin stehe der Hundehalterin für die Instandhaltung (Fütterung und Versicherung) ihres Hilfsmittels zur sozialen Teilhabe (Hündin) immerhin ein monatlicher Betrag von 65 Euro zu.


