3.600 Euro Heizkostenzuschuss zu viel: Das muss man bemerken

Wenn aus einem einmaligen Zuschuss versehentlich eine monatliche Zahlung wird, mag das im ersten Moment ein Grund zur Freude sein. Doch das teure Ende kommt, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen.

Eine Frau aus dem Landkreis Lüneburg bezog jahrelang im Rahmen der Grundsicherung Zuschüsse für Heizöl. Sie reichte ihre Rechnungen ein, das Jobcenter prüfte und überwies dann das Geld. Bei dem Check einer Rechnung nach einer Heizöllieferung im Frühjahr 2019 ging etwas schief und das Amt überwies die fälligen 480 Euro nicht nur einmal, sondern fortan monatlich. Bis der Irrtum aufflog, waren so 3.600 Euro zusammengekommen, die die Frau zu viel erhalten hatte.

Das Jobcenter verlangte das Geld zurück und verwies darauf, dass die Zahlungen unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit gestanden hätten. Die Frau dagegen machte geltend, als juristische Laie sei ihr gar nicht aufgefallen, dass ihr zu viel Geld überwiesen worden war. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Bescheide zu überprüfen. Sie argumentierte ferner, dass nur die einkommensbezogenen Leistungen vorläufig gewesen seien, nicht jedoch die Zuschüsse zu den Heizkosten.

Vorläufig oder nicht?

Dem folgte das LSG Niedersachen-Bremen nicht (Urteil vom 01.07.2025 - L 11 AS 597/23). Die Richter und Richterinnen entschieden, dass sämtliche Bewilligungen, auch die der Heizkosten, vorläufig gewesen seien. Damit sei ein Vertrauensschutz ausgeschlossen, die Rückforderung sei keine unzulässige Rechtsausübung. Hätte die Frau die Vorläufigkeit beanstanden wollen, hätte sie das gleich machen müssen.

Der Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung diene nicht der abstrakten Sanktionierung rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Vielmehr sei die Rückforderung überzahlter Leistungen gerechtfertigt, solange sie der Billigkeit entspreche, so das LSG weiter. Das sei hier der Fall: Die Frau hätte erkennen müssen, dass die mehrfache Auszahlung der 480 Euro deutlich zu hoch war, vor allem weil sie dadurch insgesamt 3.600 Euro erhielt. Ein Leistungsempfänger habe die Obliegenheit, einen Leistungsbescheid zu lesen und dessen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen.

Das SG Lüneburg hatte das in der ersten Instanz noch anders gesehen. Zwar sei es grundsätzlich möglich, in der endgültigen Leistungsfestsetzung auch Fehler aus einer vorläufigen Bewilligung zu korrigieren. Im vorliegenden Fall habe das Jobcenter aber offenbar immer nur vorläufig bewilligt. Die die Frau aber von Beginn an Anspruch auf endgültige Grundsicherungsleistungen gehabt habe, sei nun die Rückforderung unzulässig. Unter diesen Umständen habe sie darauf vertrauen dürfen, dass auch die Heizkostenzahlungen korrekt seien.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.07.2025 - L 11 AS 597/23

Redaktion beck-aktuell, js, 12. August 2025.

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