Arbeitsunfall beim Freundschaftsspiel: Jungfußballer genießt Versicherungsschutz
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Ein junges Fußballtalent war bei einem Freundschaftsspiel unfallversichert. Das LSG Hessen sah in seinem Fördervertrag mit einem Verein ein Arbeitsverhältnis, und damit weit mehr als nur eine reine "Freizeitbeschäftigung".

Ein jugendlicher Vertragsfußballspieler mit Fördervertrag steht in einem Beschäftigungsverhältnis. Das LSG Hessen bestätigte, dass die Pflichten eines angehenden Profisportlers die Anforderungen an ein unfallversichertes Verhältnis nach dem SGB VII erfüllten (Urteil vom 19.09.2025 – L 9 U 65/23).

Ein 2006 geborener Jugendlicher ließ sich im Juli 2021 bei einem Fußballverein unter Vertrag nehmen. Er zog ins Leistungszentrum, stellte sein Leben in den Dienst des Sports, geregelt von einem Fördervertrag. Dieser verpflichtete ihn, an allen Spielen, Lehrgängen, Besprechungen und Vorbereitungen teilzunehmen. Im Krankheitsfall sollte er unverzüglich einen Sportarzt aufsuchen und sich den indizierten Behandlungen unterziehen. Im Gegenzug erhalte er ein ansteigendes Entgelt von zunächst 950 Euro sowie Pflichtspielprämien und eine Reisekostenpauschale. Über Interna sei Stillschweigen zu bewahren.

Ende Juli 2021 – nur knapp einen Monat nach der Vertragsunterzeichnung – zog er sich bei einem Freundschaftsspiel seiner U16 einen Schlüsselbeinbruch zu. Die gesetzliche Unfallversicherung versagte ihm die Deckung. Seine Betätigung beim Verein, so der Versicherungsträger, sei eine bloße Freizeitgestaltung, die er aus privaten Gründen verfolge; nämlich zur Steigerung seiner eigenen Leistungsfähigkeit, um später als "Profi" unter Vertrag zu kommen. Darin sei keine Beschäftigung im Sinne des SGB, und in Folge auch kein Versicherungsschutz zu erkennen.

Der Spieler reichte Klage ein und bekam zunächst vor dem SG, und nach der Berufung des Versicherungsträgers jetzt auch vor dem LSG Frankfurt a.M. Recht.

Mehr als nur ein Hobby

Der 9. Senat des LSG nahm wie auch die Vorinstanz die äußere Terminologie und die geregelten Pflichten des Fördervertrags in den Blick. Bereits die verpflichtende Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Spielen, die gestellte (Arbeits-)Kleidung, das Weisungsrecht des Trainers gegenüber dem Spieler sowie die Verschwiegenheitspflicht sprächen für ein Arbeitsverhältnis. Dass laut Vertrag Nebenverdienste angezeigt werden müssten, sei ein Zeichen dafür, dass die Tätigkeit als Fußballspieler den Hauptverdienst des Jugendlichen darstellen sollte. Auch das steuer- und sozialabgabenpflichtige Entgelt aus dem Vertrag weise in diese Richtung. Insgesamt träfen ihn damit weit mehr Verpflichtungen als ein normales Vereinsmitglied.

Schon für sich genommen sei die Bezahlung – so das Gericht – ein "wesentliches Indiz" für ein Beschäftigungsverhältnis. Daher verfange das Argument des Versicherungsträgers hier nicht, dass der Spieler sich nur zu eigenen Zwecken verpflichtet habe, um das Training als "Dienstleistung" in Anspruch zu nehmen. Im Gegenteil hätte er dann nämlich die Ausbildung selbst bezahlt anstatt wiederum dafür bezahlt zu werden.

Nicht nur Spieler profitieren vom Vertrag

Dass er sich mit der Förderung auch selbst verwirkliche, schließe nach der Rechtsprechung des BSG ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Entscheidend sei nur, dass seine Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt darauf gerichtet war, "dem Unternehmen zu dienen". Für Leistungssportler, die sich auf dem Weg zum Berufssportler befänden, gelte das ebenso.

Das "Fußballspielen trainieren" nach der Auffassung der Versicherung keine "wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung" sei, bedeute dabei nichts. Das Gericht setzte die Förderung von Jungfußballspielenden einer Ausbildung zum Lizenzfußballspieler gleich. Zahlreiche Fußballprofis hätten in ihrer Jugend ein derartiges Leistungszentrum besucht – eine andere Art der Ausbildung gebe es für Fußballspieler nicht. Zwar könnte es durchaus sein, dass ein Verein mehr Geld investiert als er verdient, aber auch das spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Die Förderung sei als Investition in die Zukunft zu verstehen, unter der Hoffnung, dass die ausgebildeten jungen Menschen im Anschluss zu regulären Arbeitnehmern des Vereins würden.

Ob die Beschäftigung des Spielers – der nach dem JArbSchG wegen der Schulpflicht als Kind gelten könnte – bestand, ließ das Gericht offen. Selbst wenn seine Beschäftigung verboten gewesen sein sollte, ändere ein Verstoß nichts an einem beschäftigungsbedingten Versicherungsschutz.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Auslegung des auf einem Mustervertrag der DFL basierenden Fördervertrags hat das LSG die Revision zugelassen.

LSG Hessen, Urteil vom 19.09.2025 - L 9 U 65/23

Redaktion beck-aktuell, tbh, 26. September 2025.

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