Arbeitnehmer haben laut § 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB III insbesondere dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn es zu einem erheblichen Arbeitsausfall kommt und sie kein oder weniger Entgelt erhalten. Wird das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis jedoch ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen, im Anschluss Sozialleistungen zu beziehen, besteht bereits kein wirksames Arbeitsverhältnis und damit auch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, entschied das LSG Darmstadt in einem Berufungsurteil (Urteil vom 21.11.2025 - 7 AL 5/23).
Geklagt hat ein in Mittelhessen ansässiger Reiseveranstalter, der unter anderem für den Monat September 2021 bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für ihre einzige zur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiterin beantragt hatte. Bei dieser Mitarbeiterin handelte es sich um eine der beiden Mitgesellschafterinnen der GmbH, mit der zum 1. März 2020 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einem Bruttomonatsentgelt von 5.000 Euro und der Zurverfügungstellung eines Dienstwagens geschlossen worden war.
Anders als für zuvor beantragte Zeiträume lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 ab. Die GmbH wandte hiergegen ein, dass die gesamte Reisebranche auch im Herbst 2021 weiterhin massiv von den Folgen der COVID-Pandemie betroffen war und infolgedessen ein vollständiger Arbeitsausfall bei der Geschäftsführerin vorgelegen habe.
Arbeitsverhältnis nur zum Schein abgeschlossen
Während sich das SG Gießen in erster Instanz noch der Argumentation der GmbH anschloss, sah das LSG dies im Berufungsverfahren anders. Zwar sei zwischen dem Unternehmen und der Mitarbeiterin formal ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden. Zur Überzeugung des Gerichts habe es sich bei diesen allerdings um einen Scheinvertrag im Sinne des § 117 BGB gehandelt, da das Arbeitsverhältnis allein dem Zweck gedient habe, die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schaffen.
Ausschlaggebend hierfür sei, dass die GmbH schon vor und zu Beginn der Corona-Pandemie nur minimale Umsätze erzielt habe, die keinesfalls ausgereicht hätten, um der Mitarbeiterin das vereinbarte Bruttojahresgehalt von 60.000 Euro zu zahlen und für die Kosten eines Dienstwagens aufzukommen. Allein um die Personalkosten tragen zu können, wäre ein Jahresumsatz von 500.000 Euro notwendig gewesen, auf den im Frühjahr 2020 jedoch keinerlei realistische Aussicht bestanden habe.
Darüber hinaus habe die Mitarbeiterin das eigentlich zum 1. März 2020 beginnende Arbeitsverhältnis zunächst nicht angetreten, sondern nachweislich erst ab Januar 2022 als angestellte Geschäftsführerin gearbeitet. Dass die Mitarbeiterin von der Klägerin erst am 24. März 2020 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei und sie die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterin für März 2020 ebenso wie deren Gehälter für die Monate März bis Mai 2020 erst gezahlt habe, nachdem die Bundesagentur der Klägerin erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt hatte, spreche ebenfalls dafür, dass das Arbeitsverhältnis nur im Hinblick auf die in Aussicht genommenen Kurzarbeitergeldzahlungen eingegangen wurde.


