Neues Vergütungsmodell für Hebammen bleibt vorerst in Kraft

Es bleibt vorerst bei den neuen Regelungen, die seit November für die Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen gelten. Dass die Vergütung wirtschaftlich unangemessen festgesetzt worden sei, sieht das LSG Berlin-Brandenburg nicht.

Die seit dem 1. November 2025 geltenden Neuregelungen zur Vergütung freiberuflich tätiger Hebammen im sogenannten Hebammenhilfevertrag bleiben zunächst vollständig in Kraft. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (Beschluss vom 11.12.2025 – L 1 KR 258/25 KL ER, unanfechtbar).

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann mit den Berufsverbänden der Hebammen Verträge über die Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Hebammenhilfe schließen, die insbesondere die abrechnungsfähigen Leistungen und die Höhe der Vergütung bestimmen. Kommt kein Vertrag zustande, wird der Vertragsinhalt durch eine Schiedsstelle festgesetzt. Dieser gehören – in gleicher Zahl – Vertreter der Krankenkassen und der Hebammen an sowie ein unparteiischer Vorsitzender und zwei weitere unparteiische Mitglieder.

Seit dem 1. November 2025 wird die Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen durch einen neuen, im Wege eines Schiedsspruchs zustande gekommenen Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Hebammenverbänden geregelt. Durch das neue Vergütungsmodell sieht der Deutsche Hebammenverband (DHV) insbesondere die in Krankenhäusern freiberuflich tätigen Beleghebammen im Nachteil.

Schiedsstellen haben viel Spielraum

Mit einem Eilantrag wollte der Verband erreichen, dass die vormaligen Vergütungsregelungen des bisherigen Hebammenhilfevertrages jedenfalls teilweise wieder in Kraft gesetzt werden.

Das LSG hat den Antrag abgelehnt. Schiedssprüche unterlägen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie seien durch ihren Kompromisscharakter und einen weiten Gestaltungsspielraum der Schiedsstellen geprägt. Regelmäßig stellten sie nicht die einzig sachlich vertretbare Entscheidung dar.

Gesamtkonzept mit Vor- und Nachteilen

Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung der Hebammen wirtschaftlich unangemessen festgesetzt wurde, sieht das LSG nicht. Die Schiedsstelle habe eine Vergütung von 6,19 Euro pro abgeschlossener Fünf-Minuten-Einheit festgesetzt. Zwar fielen hierdurch "Optimierungsmöglichkeiten" für Beleghebammen weg, die zuvor Leistungen je angefangene 30 Minuten abrechnen konnten, was Leistungen knapp über 30 Minuten attraktiv gemacht habe. Die Umstellung auf ein Fünf-Minuten-Abrechnungssystem sei jedoch Gegenstand eines Gesamtkompromisses gewesen, zu dem auch Vergütungssteigerungen von – hochgerechnet – bisher 60,37 Euro pro Stunde auf nunmehr 74,28 Euro pro Stunde zählten.

Teil dieses neuen Gesamtkonzepts sei auch die Entscheidung der Schiedsstelle gewesen, die Vergütung für eine – einzige – Hilfeleistung bei Wehen und Geburt deutlich zu erhöhen, während die Parallelüberwachung einer zweiten oder dritten Geburt nicht in gleicher Höhe vergütet werde. Dies solle die allseits gewünschte 1:1-Betreuung von gebärenden Frauen und deren Kindern stärken. Berücksichtigt worden sei hierbei, dass Beleghebammen deutlich geringere Betriebs- und Materialkosten hätten, wenn sie bei der Geburtsbetreuung auf die Infrastruktur der Krankenhäuser zurückgreifen. Die vom DHV aufgestellte Behauptung, durch den Schiedsspruch habe sich der Stundensatz für Beleghebammen auf 80% reduziert, sei nicht hinreichend dargelegt worden.

Ganz oder gar nicht

Soweit der Verband geltend mache, der neue Hebammenhilfevertrag führe letztlich zur Abschaffung des Berufs der Beleghebamme, fehlt es dem LSG an validen Anhaltspunkten. Die Vertragspartner seien durch den Schiedsspruch jedenfalls verpflichtet worden, die Auswirkungen des neuen Vergütungsmodells nach Vorliegen repräsentativer Abrechnungsdaten gemeinsam zu evaluieren und, falls nötig, Verhandlungen zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems aufzunehmen. Zudem sei die Laufzeit für die Vergütungshöhe lediglich bis 31. Dezember 2027 festgesetzt worden.

Nur einzelne Regelungen zur Vergütung vorläufig außer Kraft zu setzen, schließt das LSG aus. Es verweist auf den Schiedsspruch als Gesamtwerk eines sachkundigen Gremiums. Dieses sei im Wege des Kompromisses und wechselseitiger Zugeständnisse geformt worden.

Der Eilbeschluss des LSG ist unanfechtbar. Allerdings läuft bei ihm noch das Verfahren der Hauptsache (L 1 KR 256/25 KL), in dem dann eine endgültige Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs getroffen wird.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2025 - L 1 KR 258/25 KL ER

Redaktion beck-aktuell, bw, 12. Dezember 2025.

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