Nachzahlungen drohen: Piloten bei Ryanair sind abhängig beschäftigt

Die Fluggesellschaft Ryanair beschäftigt aus ihrer Sicht über eine Vermittlungsfirma selbstständige Piloten. Doch das LSG Berlin-Brandenburg sieht das anders: Die Vertragsgestaltung lasse nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung zu.

Ein Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und ohne Niederlassung in Deutschland stellt seit 2007 der Fluggesellschaft Ryanair Piloten zur Verfügung, die von deutschen Flughäfen eingesetzt wurden. In dem zugrunde liegenden Vertrag verpflichtete sich das Unternehmen, Ryanair einen Pool an Piloten zur Verfügung zu stellen, auf die Ryanair einen exklusiven Zugang hatte. Die Piloten sollten dabei bis zu 900 Stunden pro Jahr ihren Dienst verrichten.

Das Unternehmen schloss aber auch selbst mit den Piloten Verträge ab. Nach diesen Verträgen hatten die Piloten Ryanair zur Verfügung zu stehen und die vertraglich vereinbarten Flugstunden zu leisten. Bezahlt wurden sie durch das britische Unternehmen nach den Vorgaben von Ryanair.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) forderte das Unternehmen dazu auf, Sozialversicherungsbeiträge für die Piloten nachzuzahlen. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem SG Berlin und war damit erfolgreich. Das Unternehmen selbst sei nicht Arbeitgeber der Piloten gewesen und müsse daher auch keine Beiträge an die DRV nachzahlen, so die Berliner Sozialrichter und -richterinnen. Die Piloten seien als abhängig Beschäftigte in die betriebliche Organisation von Ryanair eingegliedert gewesen. Deswegen müsse Ryanair die Beiträge nachzahlen. Gegen diese Entscheidung legte die DRV Berufung ein.

Abhängige Beschäftigung bei Ryanair

Das LSG Berlin-Brandenburg hat nun in einem Musterverfahren das Urteil des SG Berlin im Wesentlichen bestätigt (Urteil vom 21.01.26 - L 16 BA 48/23). Die Piloten seien, soweit das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar sei, als abhängige Beschäftige tätig gewesen. Sie seien in den Betrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair vollständig eingegliedert gewesen und hätten ihre Tätigkeit genauso wie die direkt bei Ryanair angestellten Piloten im Rahmen des Dienstplans ausgeübt. Dabei hätten den "externen" Piloten auch keine unternehmerischen Freiheiten zugestanden.

Das LSG teilt die Auffassung des SG, dass das Unternehmen nicht der Arbeitgeber dieser abhängig beschäftigten Piloten gewesen sei - auch nicht im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit Ryanair bzw. einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung. Damit müsse das Unternehmen auch nicht die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Sie sei lediglich Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Löhne gewesen. Darüber, ob deutsches Sozialversicherungsrecht überhaupt zur Anwendung komme, habe das LSG daher nicht mehr entscheiden müssen.

Ob Ryanair die Sozialversicherungsbeiträge der Piloten nun tatsächlich nachzahlen muss, hat der 16. Senat nicht entschieden. Da Ryanair zu diesem Verfahren nur beigeladen war, sei diese Frage nicht Teil des Verfahrens geworden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, eine Zulassung der Revision beim BSG zu beantragen. 

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2026 - L 16 BA 48/23

Redaktion beck-aktuell, kw, 27. Januar 2026.

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