Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Krankenkasse Kosten für eine privatärztliche Behandlung nicht erstatten muss, wenn der behandelnde Arzt eine Gebührenziffer abrechnet, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht existiert (Urteil vom 27. Februar 2026 - L 4 KR 289/21). Hintergrund war die privat finanzierte Immunadsorption einer gesetzlich Versicherten, nachdem ihre Krankenkasse die Leistung zuvor abgelehnt hatte. Eine Immunadsorption ist ein medizinisches Blutreinigungsverfahren, bei dem gezielt bestimmte krankheitsrelevante Antikörper aus dem Blut gefiltert werden. Die Patientin reichte die Privatrechnungen später zur Kostenerstattung ein.
Das Gericht stellte klar, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung nur besteht, wenn die Versicherte einer wirksamen und fälligen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Dafür muss die Rechnung den Mindestanforderungen der GOÄ entsprechen – insbesondere der Angabe einer korrekten Gebührenziffer. Der Arzt hatte jedoch eine Ziffer verwendet, die in der GOÄ gar nicht existiert. Eine solche Rechnung ist nicht fällig und kann deshalb keine Erstattungspflicht der Krankenkasse auslösen.


