Für Ausstellung tätige Rundgangleiter als freie Mitarbeiter beschäftigt
Die Klägerin ist eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung, der die Leitung eines Lern- und Erinnerungsortes obliegt. Die Ausstellung wurde von der Klägerin wissenschaftlich erarbeitet und konzipiert. Sie beschäftigt zwei Museumspädagogen und setzt daneben Rundgangleiter als freie Mitarbeiter ein. Die freien Mitarbeiter durchliefen eine halbjährige Schulung zum Rundgangleiter und wurden nach bestandener 60-minütiger Probeführung zertifiziert. Im Vertrag über die freie Mitarbeit wurden die Führungen, die einzeln vergütet wurden, als Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der selbstständigen Unternehmer bezeichnet.
Gericht: Gelebte Wirklichkeit des Vertragsverhältnisses entscheidend
Schon das Sozialgericht München hat die Tätigkeit als Rundgangleiter als abhängige Beschäftigung gewertet (BeckRS 2016, 69655). Es liege nicht in der Rechtsmacht der Vertragsparteien zu bestimmen, wie das Vertragsverhältnis von der Rechtsordnung bewertet werde. Entscheidend sei die gelebte Wirklichkeit des Vertragsverhältnisses (vgl. BGS, NZS 2007, 648). Das Bayerische LSG hat die Entscheidung des SG bestätigt und die Berufung des Dokumentationszentrums zurückgewiesen.
Schulung als vorgelagerte fachliche Weisung gewertet
Aufgrund der engen Einbindung in die Arbeitsorganisation und eines fehlenden unternehmerischen Risikos sei die Tätigkeit als Rundgangleiter in einem Dokumentationszentrum als abhängige Beschäftigung einzuordnen, so das LSG. Die vor Beginn der Tätigkeit durchgeführte Schulung, die mit einer Prüfung und Zertifizierung ende, stelle dabei eine vorgelagerte fachliche Weisung dar, die sich in den Skripten zu den verschiedenen Rundgängen fortsetze. Die Rundgangleiter seien weisungsgebunden hinsichtlich der Art der Ausführung der Tätigkeit, so das LSG weiter.