Wer auf gerichtliche Anordnung "woanders erscheint", reist rechtlich trotzdem zum Termin – nur eben an einen anderen Ort. Und genau dieser Ort zählt. Insgesamt 372 Euro sprach das LSG Bayern zu (Beschluss vom 10.03.2026 – L 12 RF 16/25).
Teilnahme per Video – aber bitte nicht kostenlos
Ein in Österreich lebender Kläger sollte vor dem Bayerischen LSG in München persönlich erscheinen. Sein Anwalt beantragte, die Teilnahme per Videokonferenz aus der Kanzlei zu gestatten – mit Verweis auf die erhebliche Entfernung von rund 430 km. Das Gericht gab grünes Licht.
Der Mandant fuhr daraufhin nicht nach München, sondern 376 km zur Kanzlei seines Anwalts (insgesamt 752 km hin und zurück), nahm dort per Video an der Verhandlung teil – also genau an dem Ort, den das Gericht dafür vorgesehen hatte – und verlangte anschließend Ersatz für Fahrt, Hotel (Zimmer 79 Euro, Frühstück 13,90 Euro) und Verpflegung (24 Euro) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Die Kostenbeamtin lehnte ab: Wer nicht am Gerichtsort erscheine, bekomme nichts.
"Erscheinen" geht auch digital
Der 12. Senat drehte die Perspektive: Persönliches Erscheinen umfasse heute auch die Videozuschaltung (§ 110a Abs. 2 S. 1 SGG) – und kostenrechtlich zähle dann der vom Gericht bestimmte Erscheinensort, unabhängig davon, ob er physisch oder digital vermittelt ist.
Der Clou im konkreten Fall: Das Gericht hatte nicht nur die Zuschaltung erlaubt, sondern die Kanzlei ausdrücklich als Teilnahmeort festgelegt.
Damit war die Sache für das LSG klar: Maßgeblich sei der Ort, den das Gericht bestimmt – nicht der Sitzungssaal, sondern der festgelegte Zuschaltungsort. Erstattet werden daher die tatsächlichen Kosten für die Reise zur Kanzlei, nicht fiktive Kosten einer Fahrt nach München. Dass der Kläger nie im Gerichtssaal war, spielte keine Rolle.
Kläger erhält auch Hotelkosten ersetzt
Für die Fahrt (rund 700 km) setzte das Gericht 245 Euro (700 km x 0,35 Euro) an, zuzüglich 29 Euro Tunnelmaut.
Wegen der rund 350 km einfachen Strecke und des Termins um 10.00 Uhr hielt das Gericht eine Anreise am selben Tag für unzumutbar. Es sprach daher 70 Euro Übernachtungskosten zu (§ 6 Abs. 2 JVEG). Hinzu kam ein Tagegeld von 28 Euro (§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 2 EstG). Die gesondert geltend gemachten Frühstückskosten wurden davon abgezogen – sie seien daraus zu bestreiten.


