Hilfe für Rettungssanitäter: PTBS als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen

Nach fast 30 Jahren als Rettungssanitäter erkrankt ein Mann an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Vor Gericht hat er nun um die Anerkennung seiner PTBS als Berufskrankheit gekämpft – mit Erfolg.

In seiner Zeit als Rettungssanitäter musste der Mann unter anderem die Opfer eines Amoklaufs versorgen und war bei Suiziden (auch von Kollegen), bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen eingesetzt. 2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt, wegen der er später seinen Job aufgeben musste.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS des Sanitäters als Berufskrankheit ab. Die PTBS gehöre nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen. Auch eine Anerkennung der PTBS wie eine Berufskrankheit (sog. Wie-BK) schloss die Unfallversicherung aus, da seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung psychischer Belastungsstörungen für Rettungssanitäter vorlägen.

Mit einer Klage blieb der Sanitäter zunächst – auch vor dem LSG Baden-Württemberg – erfolglos. Das BSG sah dagegen eine "Wie-BK" als möglich an: Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt, mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert zu werden, die Ursache einer PTBS sein könnten. Ob dies bei dem Rettungssanitäter tatsächlich der Fall sei, bedürfe weiterer Feststellungen. Deswegen hat das BSG den Fall an das LSG zurückverwiesen.

LSG: PTBS als Wie-BK anzuerkennen

Das LSG führte zunächst medizinische Ermittlungen durch und verurteilte die Unfallversicherung dann dazu, die PTBS des Sanitäters als "Wie-BK" anzuerkennen (Urteil vom 14.11.2025 – L 8 U 3211/23 ZVW). Der Rettungssanitäter sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss an einzelne Einsätze jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelt. Die einzelnen Belastungsreaktionen hätten aufaddiert zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen geführt (sog. Building-Block-Effekt). Die fortgesetzte Traumatisierung sei schließlich nicht mehr kompensierbar gewesen.

Ab 2016 sei die PTBS dann in klinisch schwerer Ausprägung zutage getreten. Der Sanitäter leide insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis. Im Anschluss benötige er teilweise mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder zu bewältigen, oder gleite in tagelange Stimmungstiefs ab. Andere Auslöser für die PTBS konnte das Gericht nicht erkennen.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2025 - L 8 U 3211/23 ZVW

Redaktion beck-aktuell, kw, 12. Januar 2026.

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