LSG Baden-Württemberg: Eingliederungshilfe plus Hilfe zur Pflege nebeneinander möglich

SGB XII § 54; SGB XI §§ 13 43i; SGB IX § 58

Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege unterscheiden sich nach ihren unterschiedlichen Zielrichtungen. Deshalb können auch Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form des Besuchs des Arbeitsbereichs einer Werkstatt für behinderte Menschen haben. (Leitsatz des Gerichts)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16, BeckRS 2019, 11286

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 13/2019 vom 05.07.2019

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Sachverhalt

Die Klägerin, geboren 1963, war von 1986 bis 2006 als Bürogehilfin tätig und erlitt im Jahre 2006 eine Hirnstammblutung. Sie leidet seitdem unter einer teilweisen Lähmung der vier Extremitäten, ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Das Versorgungsamt hat einen GdB von 100 sowie die Nachteilsausgleiche B, aG und H festgestellt; die Pflegekasse gewährt Leistungen nach dem Pflegegrad 3. Seit 2011 nimmt sie Leistungen der stationären Pflege in Anspruch; der beklagte Sozialhilfeträger gewährt als Hilfe zur Pflege einen entsprechenden Zuschuss. Im Jahre 2013 absolvierte sie das Eingangsverfahren in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Dies und die Tätigkeit der Klägerin im Berufsbildungsbereich wurden von der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert. Nachdem auch der Fachausschuss feststellte, dass die Klägerin nicht nur „werkstattfähig" ist, sondern auch im Arbeitsbereich Arbeiten von wirtschaftlichem Wert verrichten kann, stellte sie Antrag auf Übernahme der dazu erforderlichen Kosten im Wege der Eingliederungshilfe von dem beklagten Sozialhilfeträger. Dieser lehnt ab mit der Begründung, in dem durch einen Zuschuss seitens des Sozialhilfeträgers mitfinanzierten Pflegeheim würde auch eine Tagesstruktur zur Verfügung gestellt werden. Die gleichzeitige Übernahme der Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen im Wege der Eingliederungshilfe sei nicht möglich. Auf die Klage hebt das SG die angefochtenen Bescheide auf und verurteilt den Beklagten, der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich der Werkstatt zu gewähren. Nach §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit der Eingliederungshilfeverordnung sei der Klägerin Eingliederungshilfe zu gewähren, die gegenwärtig durchgeführte Pflege der Klägerin in einer stationären Pflegeeinrichtung schließe einen solchen Anspruch nicht aus. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der auf die Mehrkosten hinweist, die von ihm nicht übernommen werden müssten. Die im Fall der Klägerin in Anspruch genommenen Leistungen sind nicht miteinander kompatibel: Pflege einschließlich Tagesstruktur einerseits und Eingliederungshilfe andererseits. Der beigeladene Einrichtungsträger verweist auf eine Eingliederungsplanung, mit deren Hilfe festgestellt wurde, dass die Klägerin eindeutig zum Arbeitsbereich der Werkstatt passe. Im Arbeitsbereich könne die Klägerin sowohl in ihrer Leistungsfähigkeit als auch in ihrer Persönlichkeit weiter gefördert werden.

Entscheidung

Das LSG weist die Berufung des Beklagten zurück. Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 SGB XII. Sie ist infolge des im Dezember 2006 erlittenen Schlaganfalls in schwerem Maße körperlich beeinträchtigt. In ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, ist sie ebenfalls im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung wesentlich eingeschränkt. Die nach § 54 SGB XII als Leistung für behinderte Menschen bezeichneten Leistungen in einer Werkstatt zielen auf eine berufliche und persönlichkeitsbedingte Förderung schwerstbehinderter Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung kaum die Möglichkeit haben, eine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Das LSG verweist dazu auch auf die Eingliederungspläne der Beigeladenen und darauf, dass der Fachausschuss sich von der Werkstattfähigkeit der Klägerin überzeugt hat und davon, dass die Klägerin im Arbeitsbereich ein Leistungsminimum erbringen kann. Ist aber ein Eingliederungsbedarf bei der Klägerin gegeben und wird dieser durch die Werkstatt vollumfänglich gedeckt, kann der Beklagte die Kostenzusage nicht unter Hinweis darauf ablehnen, dass die Klägerin in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wohnt, deren Kosten von dem Beklagten im Wege der Hilfe zur Pflege ebenfalls bezuschusst werden. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII bleiben nach § 13 Abs. 3 SGB XI unberührt. Sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Sie unterscheiden sich allerdings nach ihren unterschiedlichen Zielrichtungen.

Praxishinweise

1. Ab 01.01.2020 ist die Eingliederungshilfe im SGB IX geregelt. Die Förderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist nun im Abschnitt „Teilhabe am Arbeitsleben" (§§ 49 ff. SGB IX) geregelt. Im Lichte des BTHG und insbesondere der UN-Behindertenrechtskonvention würde man wohl die Ablehnung des Sozialhilfeträgers, was die Übernahme der Kosten für den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen anlangt, als diskriminierend ansehen.

2. § 43 Abs. 3 SGB XI betrifft den umgekehrten Fall, nämlich die Leistungen der Pflegekasse zur Abgeltung von Pflegeleistungen gem. SGB XI für Personen, die in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe leben.

Redaktion beck-aktuell, 12. Juli 2019.