Eine Tätigkeit kann auch ohne ein vertragliches Arbeitsverhältnis von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt sein, wenn die Beschäftigte "wie eine Arbeitnehmerin" im Interesse eines anderen tätig wird (sogenannte Wie-Beschäftigung). Im Fall einer Frau, die sich neben ihren eigenen eingestellten Pferden auch um die Pferde des Hofbetreibers gekümmert hatte, bejahte das LSG Baden-Württemberg nach einem Sturz in der Reithalle nun einen Arbeitsunfall. Dass sie Freude an der Tätigkeit hatte, stehe dieser Einordnung nicht entgegen (Urteil vom 26.09.2025 – L 8 U 1301/24).
Im Dezember 2009 wurde eine Frau bewusstlos auf dem Boden einer Reithalle vorgefunden. Sie blutete aus dem Ohr und hatte unter anderem eine Felsenbeinlängsfraktur erlitten. In der Ecke stand das Pferd des Hofbetreibers. Sie selbst konnte im Anschluss aufgrund einer psychomotorischen Behinderung zwar keine Angaben zum Unfallhergang machen, im folgenden Rechtsstreit schloss man allerdings auf einen Unfall beim Longieren oder Reiten des Pferdes. Die Frau war im Betrieb zwar nicht fest angestellt gewesen, nahm sich aber nach Absprache mit dem Betreiber fast täglich etwa anderthalb Stunden Zeit, um nicht nur ihre eigenen eingestellten Pferde zu pflegen und zu bewegen, sondern sich auch um die Pferde des Betreibers zu kümmern. Im Gegenzug erhielt sie eine Vergünstigung von 50 Euro auf ihre monatlichen Einstellkosten. Sie galt als die beste Reiterin des Betriebs, weshalb ihr der Betreiber bei der Pflege der Tiere und bei der Zeiteinteilung freie Hand gelassen hatte.
Reine Privatsache?
Drei Jahre nach dem Unfall wandte sich die Krankenkasse der Frau an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der Bitte um Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Dieser weigerte sich allerdings: Sie habe für den Umgang mit dem Pferd keinen betrieblichen Auftrag gehabt, sodass dieser eher der privaten Freizeitgestaltung zuzurechnen gewesen sei. Es fehle an einem schriftlichen Arbeitsvertrag und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie zu einem anderen Zweck als dem Privatinteresse am Reitsport in der Halle gewesen sei. Der Widerspruch der verunfallten Frau stieß daher auf taube Ohren.
Ihre Klage wies das SG Heilbronn ab. Es sei nicht klar, welcher konkreten Verrichtung sie für den Hofbetreiber hier nachgegangen sein soll. Ohne eine Handlungstendenz in Richtung der betrieblichen Interessen des Betreibers könne hier nicht von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden. Erst die Berufung zum LSG Baden-Württemberg hatte schließlich Erfolg – 15 Jahre nach dem Unfall.
Versicherungsschutz für Wie-Beschäftigte
Der 8. Senat führte aus, dass es für eine versicherte Tätigkeit nach dem SGB VII nicht unbedingt einen Arbeitsvertrag brauche. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII würden nämlich auch Personen Versicherungsschutz genießen, die "wie" gesetzlich Versicherte tätig würden. Eine solche "Wie-Beschäftigung" setze eine einem fremden Unternehmen dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert voraus, die in ihren Pflichten einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei. Eben eine solche liege hier vor.
Das Bereiten und Longieren der Pferde des Hofbetreibers sei eine Tätigkeit, wie sie auch von Pferde- bzw. Tierpflegern, Pferdewirten oder Stallgehilfen gegen Entgelt erbracht werden würde. Im Hinblick auf die Dauer sei dabei nur wichtig, dass sie über "wenige Augenblicke" hinausgehe. Die Frau war hier regelmäßig an 6 Tagen der Woche für je rund 1,5 Stunden auf dem Pferdehof gewesen. Dabei habe sie sich zu 60% der Zeit um andere Pferde als die eigenen gekümmert, so das Gericht.
Dass hier keine exakten Anweisungen ergangen waren, stehe dieser Einordnung nicht im Weg – insbesondere lege das nicht etwa eine "unternehmerähnliche" und damit eine Tätigkeit ohne Versicherungsschutz nahe. Die Tätigkeit habe nämlich gar nicht vorausbestimmt werden können, da sie erstens von der zeitlichen Verfügbarkeit der Frau und zweitens von der jeweiligen Verfassung der Pferde abhängig gewesen sei. So habe sie das Pferd des Betreibers nur bewegt, wenn dieses noch nicht bewegt worden sei.
Spaß schadet nicht
Die Tätigkeit sei auch nicht deshalb weniger arbeitnehmerähnlich, weil die Frau Freude am Umgang mit den Pferden habe. Spaß an der Tätigkeit allein weise noch nicht auf eine überwiegend eigennützige bzw. unternehmerähnliche Tätigkeit hin. Hier müsse zwischen der Freude als bloßem Motiv und der eigentlich maßgeblichen Handlungstendenz (zugunsten des Betreibers) unterschieden werden.
Der Arbeitseinsatz liege auch deutlich über dem, was zwischen Bekannten oder Freunden üblich sei – eine den Versicherungsschutz ausschließende "Sonderbeziehung" liege zwischen der Frau und dem Hofbetreiber nicht vor. Dafür spreche schon der Umfang der Tätigkeit, der sie bei arbeitsbedingten Sondereinsätzen auch sonntags nachgegangen sei. Dazu gehörte das Longieren, Reiten, Boxen reinigen, Stroh machen, Pferde auf die Koppel bringen und umstellen sowie Hilfsarbeiten beim Hufbeschlag.
Zurechnung auch ohne Zeugen
Entgegen dem Versicherungsträger sowie dem SG lasse sich der Unfall der Wie-Beschäftigung auch zurechnen, ohne dass Zeugen den Unfall selbst mitangesehen hatten. Der Senat schloss den Zusammenhang daraus, dass das Pferd des Hofbetreibers als einziges in der Ecke der Halle stand, in der die Frau verunfallt war. Zwar lasse sich nicht genau feststellen, ob sich der Unfall beim Reiten oder Longieren ereignet hatte, eine Einwirkung des Pferdes liege allerdings nahe.
Da der Frau bei der Zeiteinteilung freie Hand gelassen worden war, habe es keinen ausdrücklichen Handlungsauftrag gebraucht. Es habe sich eingespielt, dass sie sich immer dann um die Pferde kümmerte, wenn sie Zeit hatte und dem Betreiber abends Bericht erstattete. Nach alledem liege es also nahe, dass sie sich zum Unfallzeitpunkt mit einer Handlungstendenz zugunsten des Betreibers um dessen Pferd gekümmert habe. Auch für diese Zurechnung sei es irrelevant, dass das Longieren bzw. Reiten Teil ihres Pferdehobbys sei.


