Wohnkosten können bei einem Mietvertrag zwischen nahen Verwandten auch dann Bedarf im Sinne des § 22 SGB II sein, wenn die Forderungen aus dem Mietverhältnis seit mehreren Jahren gestundet worden sind. Unter nahen Angehörigen komme es vor, dass längere Zahlungsausfälle toleriert werden, ein Scheingeschäft werde es dadurch noch nicht, so das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25).
Seit 2006 lebte eine Frau mit ihrem Mann und den gemeinsamen zwei Kindern in einer 100 qm großen 4-Zimmer-Wohnung im Haus ihrer Eltern. Der Mietvertrag wurde seinerzeit zwischen dem Vater und dem Ehemann der Frau geschlossen – Letzterer hatte die Miete bis Ende 2018 auch regelmäßig überwiesen. Dann trennten sich die Eheleute und der Mann zog aus der Wohnung aus.
Vater hat auf Miete nicht verzichtet
Im März 2020 stellte die Frau einen Antrag auf Bürgergeld und legte dabei einen Mietvertrag zwischen ihr und ihrem Vater vor – zurückdatiert auf den 01.01.2019. Die Behörde glaubte ihr allerdings nicht, dass dieser Mietvertrag auch tatsächlich praktiziert werde, und lehnte die Übernahme der Wohnkosten ab. Es liege kein ernsthaftes Mietverlangen und damit ein Scheingeschäft nach § 117 BGB vor, das keinen Bedarf begründe.
Die Mieterin klagte vor dem SG Konstanz, wobei der Vater erklärte, er habe die Miete lediglich gestundet. Er habe seiner Tochter deutlich gemacht, auf die Mietzahlung zu bestehen, und auch Buch über die aufgestauten Mietschulden geführt, was sie auch stets habe unterschreiben müssen. Er habe vier Kinder und könne seiner Tochter daher nicht erlauben, mietfrei bei ihm zu wohnen. Die Kündigung habe er bislang nur nicht ausgesprochen, weil sie nun mal seine Tochter sei. Würde sich das jedoch so fortsetzen, "müsse sie gehen". Um die Verjährung zu verhindern, habe er sogar einen Mahnbescheid erwirkt.
Das SG gab der Mieterin für den Bewilligungszeitraum vom September 2021 bis August 2022 nun Recht. Die Berufung des Jobcenters hatte vor dem LSG Baden-Württemberg keinen Erfolg: Obgleich die Tochter hier länger nicht gezahlt habe, liege noch kein Scheingeschäft vor.
Mietverlangen auch nach Jahren ernsthaft genug
Der 2. Senat stellte klar, worauf es bei der Übernahme von Wohnkosten nach § 22 SGB II ankommt: Die Tochter musste einer "wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt" sein. Das Gericht nahm damit den Mietvertrag und den "tatsächlichen Vollzug" zwischen Vater und Tochter genauer in den Blick.
Zwar sei hier in der Tat über einen längeren Zeitraum keine Miete gezahlt worden, zuvor sei der Mietvertrag indes über zehn Jahre lang tatsächlich vollzogen worden. Eine "Kommerzialisierung" der Wohnung, die das Jobcenter hier abgelehnt hatte, habe also gerade stattgefunden. Von einer kostenfreien bzw. rein familiären Überlassung könne hier bis dahin also nicht die Rede sein.
Nun war der Mietvertrag nach dem Auszug des Ex-Mannes neu geschlossen worden und seitdem auch keine Zahlungen mehr eingegangen. Daraus allein könne man einen fehlenden Vollzug aber noch nicht schließen, so das LSG. Zunächst sei der Vertrag überhaupt nur erneuert worden, da man "alles richtig" habe machen wollen und davon ausgegangen sei, der alte Mietvertrag gelte nicht mehr fort.
Der Senat gab auch zu bedenken, dass sich die Tochter nach der Scheidung in einer psychischen Ausnahmesituation sowie einer finanziellen Notsituation befunden habe. Ihr könne in Betrachtung aller Umstände also nicht der Vorwurf gemacht werden, den Mietvertrag nur zum Schein abgeschlossen zu haben, um Jobcenter-Leistungen zu beziehen.
Dass der Vater hier noch keine mietrechtlichen Konsequenzen gezogen habe, fand der Senat ebenso verständlich. Auch bei wirksamen Forderungen sei es nicht unüblich, dass gewisses Verhalten innerhalb der Familie für eine gewisse Zeit toleriert werde. Dass er ernsthaft an den Forderungen habe festhalten wollen, hätten zuletzt die erwirkten Mahnbescheide gezeigt, die die Verjährung hindern sollten.


