Wer zu spät klagt, bleibt draußen: Der 10. Senat des LSG hat eine Berufung zurückgewiesen, weil die Klage verspätet erhoben worden war. Die Rechtsbehelfsbelehrung in den Widerspruchsbescheiden sei nicht unrichtig; es galt die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG (Urteil vom 18.12.2025 – L 10 U 3281/25).
Ein LKW-Fahrer mit ukrainischen Wurzeln verlangte die Anerkennung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheiten nach Nr. 2108 und Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKV sowie Verletztengeld bzw. Verletztenrente. Sein Unfallversicherungsträger lehnte dies nach medizinischen und arbeitstechnischen Ermittlungen ab.
Die Widerspruchsbescheide enthielten eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Option der schriftlichen Klage, aber auch auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung hinwies.
Das SG Mannheim wie die Klage aus materiellen Gründen ab, obwohl sie erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist eingereicht wurde. Es war von einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung und damit vom Eingreifen der Jahresfrist ausgegangen.
Wegweiserfunktion statt Überfrachtung
Der 10. Senat des LSG folgte dem nicht. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei vollständig, richtig und unmissverständlich. Sie enthalte alle gesetzlich erforderlichen Angaben zu Rechtsbehelf, Frist und zuständigem Gericht und weise zutreffend auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung hin.
Für die Belehrung genüge es, den Rechtsschutzsuchenden in die richtige Richtung zu lenken. Der Verweis auf die Internetseite www.egvp.de mit weiteren Informationen zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs erfülle diese Wegweiserfunktion. Eine detaillierte Darstellung der sicheren Übermittlungswege in der Belehrung selbst sei weder erforderlich noch sinnvoll. Im Gegenteil: Eine solche Detailfülle könne unerfahrene Rechtssuchende eher verwirren oder abschrecken.
Auch die vom SG beanstandete Formulierung, die Gerichte "ermöglichten zunehmend" die elektronische Klageerhebung, mache die Belehrung nicht unrichtig. Zwar sei die Wortwahl im Licht des inzwischen etablierten elektronischen Rechtsverkehrs überholt. Sie sei jedoch nicht geeignet, die fristgerechte Rechtsverfolgung zu erschweren.


