Wer einen Strafprozess verfolgen will, muss sich in der Regel die Mühe machen, den Hauptverhandlungstermin herauszufinden (im Zweifel morgens auf "die Rolle" schauen) und rechtzeitig bei Gericht zu sein, um noch die Sicherheitsschleuse zu passieren und sich schließlich im – in aller Regel ohnehin leeren – Zuschauerraum des Verhandlungssaals einen Platz auszusuchen. Kaffee oder Kaltgetränke sucht man in der Regel vergebens. Kein Wunder, dass sich meist kaum jemand die Mühe macht. In öffentlichkeitswirksamen Verfahren wie dem aktuell fast omnipräsenten Block-Prozess vor dem LG Hamburg ist das Ganze für die interessierte Öffentlichkeit ein wenig einfacher.
"Am 7. Januar 2023 hatten wir unangekündigt Besuch von Eugen und Christa Block", konnte man am 3. September um 13.45 Uhr bei Bild.de die Zeugenaussage von Stephan Hensel nachlesen. Der Vater der mutmaßlich von der Hamburger Millionen-Erbin Christina Block und ihren Handlangern entführten Kinder sagte demnach: "Klara hatte am Fenster ein Gespräch mit Eugen Block". Weiter liest man im Ticker: "Stephan Hensel, der das Gespräch aufgezeichnet hat, führt aus: 'Herr Block ist an die Tür gegangen und wollte gleich ins Haus rein. Klara hat das Gespräch nach zehn Minuten abgebrochen. Ich habe die Blocks aufgefordert, zu gehen.'" Die Aussagen der Prozess-Beteiligten wurden von Bild mitunter Wort für Wort mitgeschrieben und im Ticker veröffentlicht.
Das hohe Gut der Öffentlichkeit
Für Menschen, die sich über das Verfahren auf dem Laufenden halten wollen, ist das ein praktischer Service, doch für die Strafjustiz kann es zum Problem werden. Dabei geht es nicht so sehr um die boulevardeske Hyper-Inszenierung eines sehr privaten Sachverhalts, der zufällig eine mittelmäßig prominente Person betrifft, sondern vor allem um das, wofür die Strafgerichte in erster Linie da sind: die Wahrheitsfindung.
Nun mag man einwenden, dass ein bisschen Öffentlichkeit und Transparenz dem Gerichtsverfahren doch wohl nicht schaden könnten. Aber was macht es mit einem Verfahren, wenn Zeuginnen und Zeugen jedes Wort daraufhin überdenken, wie es gleich auf Bild.de zu lesen sein könnte? Oder wenn sie im Laufe eines langen Prozesses irgendwann nicht mehr unterscheiden können zwischen dem, was sie tatsächlich gehört oder gesehen haben, und dem, was sie am Tag vor ihrer Vernehmung im Netz oder in der Zeitung gelesen haben? Oder gar Minuten zuvor?
Das Thema treibt Strafrichterinnen und -richter um, die es gelegentlich mit öffentlichkeitswirksamen Prozessen zu tun haben. Und es ist nicht so einfach zu lösen, denn Strafverhandlungen sind per se öffentlich, also für jede und jeden zugänglich. Das folgt aus § 169 Abs. 1 S. 1 GVG. Die Vorschrift bildet einen zentralen Verfahrensgrundsatz des deutschen Rechts ab, die Öffentlichkeitsmaxime. Ursprünglich war sie gedacht, um eine öffentliche Kontrolle und damit Schutz vor staatlicher Willkür zu gewährleisten. Außerdem hilft die Öffentlichkeit des Verfahrens beim strafrechtlichen Zweck der Generalprävention. Ob auch das bloße Informationsinteresse der Allgemeinheit ein Zweck dieses Grundsatzes ist, darüber hingegen streiten sich die Gelehrten in der Kommentarliteratur.
Die Öffentlichkeit ist breiter und schneller geworden
Mit dem Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG) hat der Gesetzgeber 2017 jedenfalls das Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen gelockert (§ 169 Abs. 2 und 3 GVG) und die Saalöffentlichkeit insofern erweitert, als nun auch eine Übertragung in einen gesonderten Presseraum möglich ist (§ 169 Abs. 1 S. 3 GVG). Hiermit wollte er der veränderten Medienlandschaft und dem zunehmenden Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerecht werden.
Doch nicht nur das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist heute ein anderes. Auch die technischen Rahmenbedingungen haben sich rasant verändert. Wo (ganz) früher die Öffentlichkeit auf den Saal begrenzt war und später Rundfunkaufnahmen dazu kamen, ist der Saal heute ein virtuelles Tor zu einer riesigen informations- und sensationsdurstigen Öffentlichkeit, die aus ihm heraus bespielt wird. Zwar konnte man auch früher schon die Geschehnisse womöglich am nächsten Tag in der Zeitung nachlesen, doch dabei handelte es sich in der Regel nicht um eine minutiöse Mitschrift von Zeugenaussagen, die binnen Minuten oder gar Sekunden in die ganze Welt gespielt wurde.
Die Öffentlichkeit des Verfahrens zu gewährleisten, ist für das Gericht jedoch kein Nice-to-have. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeitsmaxime ist regelmäßig ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO), der zur Aufhebung des Urteils führen kann. Folgerichtig kann auch nur in gesetzlich umgrenzten Ausnahmefällen davon abgewichen werden. Allerdings gewährt der Öffentlichkeitsgrundsatz per se keinen Anspruch darauf, das Verfahren über elektronische Geräte live in die Welt tickern zu können. Hier haben Richterinnen und Richter, die im Saal nach § 176 GVG die sogenannte Sitzungspolizei bilden – sie sind also zuständig für Sicherheit und Ordnung in der Verhandlung – einen gewissen Spielraum. In vielen Gerichten ist Besucherinnen und Besuchern deshalb im Saal die Handy-Nutzung untersagt, Angehörige der Presse dürfen meist mitschreiben.
Gerichte im Zwiespalt
Doch wie handhaben die Gerichte in Deutschland das Problem der extensiven Saalöffentlichkeit? In Hamburg, wo der Block-Prozess aktuell noch läuft, möchte man sich zu dieser Frage nicht detailliert äußern. Doch auch anderenorts kennt man Verfahren von großem öffentlichem Interesse.
"Im Bezirk des OLG Köln gibt es keine einheitliche Handhabung der Sitzungspolizei gemäß § 169 GVG betreffend die Nutzung elektronischer Geräte im Sitzungssaal in öffentlichkeitswirksamen Prozessen" berichtet Philipp Prietze, Pressesprecher des OLG Köln, auf Anfrage von beck-aktuell. "Die allgemeine Öffentlichkeit darf derartige Geräte überall mit in den Saal nehmen, aber entweder überhaupt nicht oder nur im Offline-Modus benutzen. Pressevertreter dürfen die Geräte im Regelfall benutzen, wobei dies zum Teil auf den Offline-Modus eingeschränkt wird", führt Prietze aus.
Er weist darauf hin, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz ein hohes Gut sei. Und "Presseberichterstattung aus dem Gerichtssaal – und damit auch aus laufenden Verhandlungen – war schon immer ein wichtiger Bestandteil, um die Öffentlichkeit auch über die Saalöffentlichkeit hinaus zu informieren", so Prietze. Doch: "Auch der Umstand, dass Berichterstattung über eine laufende Beweisaufnahme den Prozess beeinflussen kann – etwa, weil Zeugen nicht mehr sicher zwischen eigener Erinnerung und demjenigen trennen können, was sie den Medien entnommen haben – ist nicht neu." Ihm sei jedoch nicht bekannt, "dass in letzter Zeit 'live' aus einer laufenden Beweisaufnahme heraus berichtet worden wäre", so Prietze. Gleichwohl bleibe er im Austausch mit den Pressesprecherinnen und -sprechern des OLG-Bezirks und werde die Entwicklung beobachten.
"Persönlichkeitsrechte gelten auch für Live-Ticker"
Laurent Lafleur, Pressesprecher des OLG München, weiß indes zu berichten, dass es bei Staatsschutzverfahren an seinem Gericht auch Verbote gebe: "In einem öffentlichkeitswirksamen Verfahren hat die Vorsitzende in laufender Hauptverhandlung die Online-Nutzung untersagt, nachdem mehrere Medien live getickert hatten."
Grundsätzlich freue man sich in der Justiz über Berichterstattung, ob in Printmedien oder auf Social Media, meint Lafleur. "Live-Ticker können allerdings in bestimmten prozessualen Situationen zu Problemen führen, insbesondere dann, wenn an einem Verhandlungstag mehrere Zeugen zu einem identischen Komplex vernommen werden sollen." Lafleur erinnert hierzu an § 58 StPO, wonach Zeuginnen und Zeugen nacheinander und nicht gemeinsam vernommen werden sollten, um Wechselwirkungen von Aussagen zu vermeiden. "Dieses Ziel wird konterkariert, wenn wartende Zeugen das Geschehen im Gerichtssaal über einen Live-Ticker verfolgen können", so Lafleur. Dies könne am Ende die Wahrheitsfindung des Gerichts erschweren, und zwar nicht nur, weil sich Zeuginnen und Zeugen womöglich gegenseitig beeinflussten: "Wenn Zeugen mitbekommen, dass jedes Wort, das sie sagen, online verbreitet wird, kann dies zudem zu einer gewissen Scheu vor der Aussage führen oder, ganz im Gegenteil, zu einer besonderen Profilierung des Zeugen beitragen", so Lafleur.
Doch ein praktisches Problem drängt sich auf: Untersagt man das Tickern aus dem Gerichtssaal, bedeutet das nicht, dass Medien die Inhalte der Verhandlung nicht wenig später online stellen könnten. Schließlich steht es allen Zuschauerinnen und Zuschauern frei, den Saal zwischendurch zu verlassen und wieder hereinzukommen. Wenn die Wahl also ist: Live-Ticker aus dem Saal oder ständige Unruhe und dennoch ein De-Facto-Live-Ticker – welche Wahl hat das Gericht dann wirklich?
Natürlich geht es am Ende nicht nur um die Geschwindigkeit, mit der Dinge im Netz landen, sondern auch um deren Richtigkeit. Medien dürfen zwar berichten, dabei aber nichts verfälschen. Die Gefahr dürfte bei eilig mitgeschriebenen Zeugenaussagen noch höher sein als ohnehin. Zudem darf auch nicht alles öffentlich verbreitet werden, was im Gerichtssaal zu hören ist. Letztlich gölten die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten auch für Live-Ticker, betont OLG-Sprecher Lafleur: "Welche personenbezogenen Daten hier weitergegeben werden, wird sich der Betreiber des Tickers daher genauso überlegen müssen wie andere Journalisten."


