Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitätern kann laut Bundessozialgericht als "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden, auch wenn sie nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Rettungssanitäter seien einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen seien abstrakt-generell Ursache einer PTBS.
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