Bei der Werbung für Waren, auf deren Behälter es Pfand gibt, dürfen Lebensmittelhändler den Pfandbetrag nicht in den Verkaufspreis einrechnen, sondern müssen ihn gesondert angeben. So könnten Kunden die Preise besser beurteilen und vergleichen, entschied der BGH nach Klarstellung durch den EuGH.
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