Märkte mit Waagen-Kassen-Systemen dürfen Kunden nicht die Möglichkeit einräumen, statt eines ausgedruckten Kassenbons einen digitalen Bon zu wählen. Laut Verwaltungsgericht Osnabrück ist der Wortlaut der einschlägigen EU-Richtlinie eindeutig und verlangt zwingend den Ausdruck eines Papierbons. Es hat deshalb die Klagen von zwei Marktbetreibern gegen Beanstandungen durch die Eichbehörde abgewiesen, aber die Berufung zugelassen.
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