Die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Ablauf der Wartefrist ist grundsätzlich nicht treuwidrig. Dies unterstreicht das Bundesverfassungsgericht, dass auf Verfassungsbeschwerde einer SGB-II-Bezieherin eine sozialgerichtliche Kostengrundentscheidung wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben hat. Das Sozialgericht habe nicht nachvollziehbar eine generelle Pflicht zur nochmaligen Nachfrage vor Erhebung der Untätigkeitsklage angenommen.
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