Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt sperrte auf ihrer Facebook-Seite einen Nutzer wegen Verstößen gegen die Kommentar-Regeln. Das OVG Münster ließ offen, ob es dafür eine Ermächtigungsgrundlage gibt. Es sah im konkreten Fall jedenfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit.
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