Eine eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur Betreuung des gemeinsamen, von ihrer Lebenspartnerin geborenen Kindes. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Die Auslegung, dass die Betreuung eines Kindes nur einen "wichtigen Grund" darstelle, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handele, verstoße gegen das Grundgesetz.
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