Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst. Demnach dürfen Vorgärten nicht überwiegend aus Kiesbeeten bestehen, in denen nur einzelne Pflanzen wachsen. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Beseitigungsverfügung der Stadt Diepholz. Die zugrundeliegende Bauordnungsvorschrift diene dem Zweck, eine "Versteinerung der Stadt" zu verhindern.
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