Nabelschnurblut enthält Stammzellen, die für (seltene) medizinische Behandlungen benötigt werden. Wenn nach der Geburt das Nabelschnurblut nicht, wie vertraglich vereinbart, eingelagert wird, geht diese Option verloren. Eine Feststellungsklage hielt das OLG Saarbrücken für unzulässig.
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