Donnerstag, 11.7.2024
Massenentlassung wegen Ruhestands: Konsultationspflicht bleibt

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber über eine Massenentlassung unterrichten – so verlangt es die Richtlinie 98/59/EG. Der EuGH hat am Donnerstag entschieden, dass die Konsultationspflicht auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber in den Ruhestand geht.

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