Ein Arzt hat während eines behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Vergütungsanspruch und muss bereits geleistete Vergütungen zurückzahlen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin im Fall eines Krankenhausarztes entschieden, der während des Ruhens an über 1.000 Operationen mitgewirkt hatte.
Mehr lesen