Die Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes mit in- und ausländischen Betriebsstätten richtet sich laut Finanzgericht Düsseldorf danach, welchen Gewinn die jeweiligen Betriebsstätten erwirtschaftet hätten, wenn sie als eigenständige Unternehmen gehandelt hätten.
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