Ein Sozialhilfeträger nahm den Sohn einer Frau für aufgewendete Pflegekosten in Regress. Der Sohn machte geltend, der Selbstbehalt sei beim Elternunterhalt anhand der 100.000-Euro-Einkommensgrenze für den Regress im SGB XII zu bestimmen. Ohne Erfolg – der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung.
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