Wer die Räum- und Streupflicht einer Fachfirma überträgt, muss das Betriebsgelände zumindest dann selbst absichern, wenn das beauftragte Unternehmen erkennbar nicht ausrückt. Dies hat das LG Köln entschieden und einen Schadensersatzanspruch nach einem Glätteunfall bejaht.
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