Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat eine Popularklage gegen eine Vielzahl von Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes teilweise eingestellt und im Übrigen abgewiesen. Dabei hat er die Ausweitung des polizeilichen Präventivgewahrsams und die Anhebung der höchstzulässigen Dauer als mit der Bayerischen Verfassung vereinbar bestätigt. Die Regelungen genügten insbesondere dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verstießen nicht gegen das Grundrecht der Freiheit der Person.
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