Telekommunikationsdienstleister ohne eigene Netzinfrastruktur – sogenannte Reseller – können keine Adressaten glückspielrechtlicher Sperrungsanordnungen sein. Das hat das BVerwG bestätigt. Sie sind nicht verantwortlich im Sinne des § 8 TMG und müssen verbotene Webseiten somit nicht sperren.
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