Parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke stellen ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung weiterhin Betriebsvermögen dar. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Zudem komme trotz fehlerhafter Behandlung durch die Finanzverwaltung in der Vergangenheit keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen in Betracht. Das FG hat aber die Revision zugelassen.
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