Das BVerfG hat eine Richtervorlage des FG Köln zu § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG für unzulässig erachtet. Sie betraf die Frage, ob eine Anwendung der vGA-Korrekturvorschrift auf Einkommensteuerfestsetzungen, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits festsetzungsverjährt waren, verfassungskonform ist.
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