Der Manager eines Leuchtmittel-Unternehmens durfte auch aus der übergeordneten Beteiligungsgesellschaft entfernt werden, als ihm als Geschäftsführer der Beleuchtungsfirma gekündigt wurde. Der BGH akzeptiert eine freie Hinauskündigungsklausel wegen Besonderheiten beim Beteiligungskapital.
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