Der Kanzler einer TU sanktionierte seine Ex-Stellvertreterin wegen schwerer Vorwürfe gegen ihn mit einer Geldbuße. Das BVerwG schritt ein: Er sei wegen Befangenheit vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen, niemand könne Richter in eigener Sache sein. Der Fehler könne auch nicht vom Gericht geheilt werden.
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