Abonnenten zweier Zeitungen erhielten ab 2009 ohne Aufpreis Zugang zum neu geschaffenen E-Abo. Der BFH bestätigte nun, dass für die Berechnung der Umsatzsteuer der Wert des E-Abos (damals noch mit 19% besteuert statt 7% fürs Print-Abo) mit 0 Euro festgesetzt werden durfte.
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