Weist ein Mitgliedstaat ein besonderes Schutzgebiet im Sinn der Habitatrichtlinie aus und legt fest, welche menschlichen Tätigkeiten in dem Gebiet grundsätzlich untersagt sind, so ist vor Erlass des Rechtsakts nicht zwingend eine Umweltprüfung durchzuführen. Das hat der EuGH auf eine Vorlage aus Deutschland entschieden.
