In einem Diesel-Verfahren um Schadensersatz wegen eines Thermofensters wies das OLG München 2022 die Berufung des Käufers zurück, weil es die Rechtslage als geklärt ansah. Zu Unrecht, entschied das BVerfG, da zum damaligen Zeitpunkt der Schutzgesetzcharakter der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV wieder klärungsbedürftig gewesen sei.
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