Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Durchführung von örtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe verstößt. Denn die im An- und Verkauf von Metallen und Edelmetallen tätige Klägerin sei ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer Niederlassung bei Rückfragen oder bei Reklamationen schwerer greifbar als im stehenden Gewerbe.
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