Mittwoch, 22.2.2023
Sturz beim Kaffee-Holen ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Verletzt sich ein Mitarbeiter auf dem Weg zu einem im Betriebsgebäude aufgestellten Getränkeautomaten, ist dies als Arbeitsunfall zu werten. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, so das Landessozialgericht Hessen (BeckRS 2023, 2174). Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst sei das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert.

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