Ein Briefkasten voll erbeutetem Geld führt nicht zwingend zur Geldwäsche. Das OLG Stuttgart entschied, dass die Vollendung mangels tatsächlicher Verfügungsgewalt scheitert, wenn die Polizei den Einwurf des Geldes bereits beobachtet. Ohne ungehinderten Zugriff bleibe es beim Versuch.
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