Der höhere Ansatz einer Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen (sogenannte Teilwertzuschreibung) ist dann zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
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