Kleine Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung überplant werden. Denn § 13b Satz 1 BauGB, der dies für Flächen von weniger als 10.000 Quadratmetern ermögliche, sei nicht mit Unionsrecht vereinbar und dürfe daher wegen dessen Vorrangs nicht angewendet werden, so das Bundesverwaltungsgericht. Fachleute gehen von einer weitreichenden Wirkung des Urteils aus.
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