Bei der Werbung für Waren, auf deren Behälter es Pfand gibt, dürfen Lebensmittelhändler den Pfandbetrag nicht in den Verkaufspreis einrechnen, sondern müssen ihn gesondert angeben. So könnten Kunden die Preise besser beurteilen und vergleichen, entschied der BGH nach Klarstellung durch den EuGH.
Mehr lesenDas Flaschenpfand ist kein Bestandteil des Verkaufspreises und muss daher nicht im ausgewiesenen Preis eingerechnet sein, entschied der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs. Andernfalls könnten die Käufer die Preise nicht anständig vergleichen, da zum einen nicht für alle Getränke Pfand erhoben werde und zum anderen je nach Behälter unterschiedliche Pfandbeträge gelten. Ein Durchschnittsverbraucher könne den Produktpreis und den Pfandbetrag zusammenzählen.
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