Zu eng verbunden: Befangenheit wegen Kanzlei-Job der Tochter
Die Tochter eines OLG-Präsidenten war als Rechtsreferendarin in einer der vor Gericht auftretenden Kanzleien tätig. Das genügte dem OLG Saarbrücken: Es erklärte den Präsidenten wegen der Nähe zur Partei für befangen.
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