Wird eine Einigungsstelle zur Streitschlichtung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtlich eingesetzt, darf sie laut LAG Köln auch in Eilfällen nicht tätig werden, bevor die Einsetzung formell rechtskräftig ist. Tue sie es doch, könne ihr Spruch keine einigungsersetzende Wirkung haben.
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