Einer schwangeren Frau steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum teilweise arbeitslos war und ihren Beruf aus Gründen des Arbeitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz nicht wieder aufnehmen konnte. Nach § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BEEG komme die Gewährung eines höheren Elterngelds nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war, so das Bundessozialgericht.
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