Bevor der Gatte eines subsidiär Schutzberechtigten einreisen darf, müssen die Eheleute, wenn sie nicht bereits vor der Flucht geheiratet hatten, eine Trennungszeit hinnehmen. Diese verkürzt sich laut BVerwG nicht dadurch, dass der Schutzberechtigte in Deutschland eine Wohnung hat und den Lebensunterhalt sichern kann.
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