Dienstag, 20.6.2023
Bankkunden dürfen verschlüsselte PIN und EC-Karte in Geldbörse aufbewahren

In einem Streit um Erstattungsansprüche nach einem EC-Kartenmissbrauch hat das Amtsgericht München der Klage eines Bankkunden überwiegend stattgegeben. Der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten nicht dadurch grob verletzt, dass er seine EC-Karte zusammen mit der in verschlüsselter Form notierten PIN in seinem Portemonnaie verwahrt habe. Die Verschlüsselung der PIN sei ausreichend komplex und sicher gewesen.

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