Donnerstag, 24.6.2021
Bereitstellen von Cannabis-Setzlingen zum Anbau ist kein Handeltreiben

Wer Cannabis-Setzlinge einkauft, um sie anzubauen und die Ernte gewinnbringend zu verkaufen, hat sich noch nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass allein ein Abstellen in der Nähe der Pflanzbänke noch keinen Handel begründet. Die Täter hatten die Pflanzen zum Anbau im Raum nebenan bereitgestellt, als ihr Anwesen von der Polizei durchsucht wurde.

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